Beratung auf Augenhöhe.

Familien ändern sich.

Dein Privatleben ist gerade im Umbruch. Du hast vor zu heiraten, Kinder zu bekommen oder dich von deinem Partner zu trennen. Vielleicht hast du gemeinsame Kinder mit einem Ex-Partner. Du suchst nach einer Anwältin für Familienrecht, die mit dir zusammen weitere Schritte plant und durchdachte Lösungen erarbeitet. Schließlich möchtest du alles richtig machen.

Ich kann dir helfen.

Mein Ansatz ist immer lösungsorientiert. Was das konkret bedeutet, hängt von deiner individuellen Situation ab.
Wenn du mit deinem Partner oder Ex-Partner kommunizieren kannst, klären wir zunächst deine Bedürfnisse und ordnen diese rechtlich ein. Wenn du willst, helfe ich dir beim Aushandeln einer Vereinbarung, mit der ihr beide gut leben könnt und fixiere diese ggf. in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Vielleicht wollt ihr auch einfach eine einvernehmliche Scheidung mit nur einer Anwältin und halben Kosten. Unser gemeinsames Ziel ist eine Win-Win-Situation, für dich, deinen (Ex-)Partner und für eure Kinder.

Wenn du mit deinem (Ex-)Partner sehr zerstritten bist oder eure Beziehung vielleicht sogar toxisch ist, sieht ein lösungsorientierter Ansatz in den meisten Fällen anders aus. In diesen Fällen ist es regelmäßig besser klare Grenzen zu setzen, damit euer Konflikt nicht weiter eskaliert. Wenn Streit über die rechtliche Bewertung eurer Situation besteht, sollte schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Eine erzwungene Einigung, die emotional abgelehnt wird oder ewige ergebnislose Einigungsversuche, provozieren weiteren Streit und können Gerichtsverfahren letztendlich nicht verhindern.

Lass uns gemeinsam herausfinden, welcher Weg für dich der richtige ist.

Trennungsberatung

Ich erarbeite mit dir dein individuelles Trennungskonzept, im Idealfall schon bevor die Trennung ausgesprochen ist.

Wenn du möchtest,  begleite ich dich engmaschig bis zu deiner Scheidung.

Wie mein Konzept konkret aussieht, erfährst du hier.

Scheidung

Die Scheidung kann fühestens ein Jahr nach der Trennung bei Gericht beantragt werden.

Wenn eure Scheidung einvernehmlich ist, ist es ausreichend, dass eine Partei anwaltlich vertreten ist. Das spart Kosten.

Viele Gerichte verhanden mittlerweile online. Einvernehmliche Scheidungen übernehme ich deshalb gerne  deutschlandweit.

Unterhalt

Zusätzlich zum Kindesunterhalt können Expartner*innen Ansprüche auf Unterhalt haben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dem Grund nach bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Abhängig von der Ehezeit und den Erwerbsmöglichkeiten der Geschiedenen kommt nach Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Frage.

Eltern, die Kinder betreuen, haben mindestens bis zum dritten Geburtstag einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, auch wenn sie mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet waren. Oft besteht der Anspruch noch länger.

Hier erfährst du mehr über mein Angebot, wenn du dein Unterhaltsziel mit meiner Hilfe als Spezialistin für Unterhalt durchsetzen möchtest.

Kindschaftssachen

Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht der Eltern gehören zu den Kindschaftssachen.

Das Sorgerecht ist aufgeteilt in weitere  Teilbereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge und die Vermögenssorge.

Geht es um die Frage, in welchem Familienmodell (Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell) das Kind leben soll oder können sich die Eltern nicht über die jeweiligen Betreuungszeiten einigen, ist das Umgangsrecht betroffen.

Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht bespreche ich mit dir gerne im Rahmen einer Trennungsberatung.

Wenn du dich mit deinem Ex-Partner nicht  einigen kannst, vertrete ich dich in Sorge- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht.

Bei außergerichtlichen Streitigkeiten bietet das Jugendamt kostenlose Hilfe und ist i.d.R. die erste Anlaufstelle.

 

Vermögensauseinandersetzung

Eine Vermögensauseinandersetzung im engeren Sinn ist immer dann notwendig, wenn gemeinsames Vermögen vorhanden ist. Am häufigsten besteht gemeinsames Vermögen in Form von Immobilien oder Unternehmen.

Wenn kein gemeinsames Vermögen (mehr) vorhanden ist, kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Ein Anspruch kommt in Frage, wenn Ehepartner*innen während der Ehe unterschiedlich viel Vermögen erwirtschaftet haben. Der Anspruch entsteht, wenn die sog. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) beendet wird, also mit Scheidung oder Vereinbarung einer Gütertrennung. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldzahlung. Unter bestimmten Umständen kann ein Zugewinnausgleich schon vorzeitig, also vor der Scheidung beantragt werden.

Die Aufteilung des Vermögens und die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist regelmäßig nicht der erste Schritt nach einer Trennung. 

Wenn ihr noch miteinander reden könnt, macht es allerdings Sinn, alles schon im Trennungsjahr in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Das schafft Rechtssicherheit und spart Kosten bei der Scheidung.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein besonderer Ehevertrag.

Im Vorfeld der Scheidung einigen sich die Ehepartner vertraglich über die Scheidungsfolgen wie etwa Unterhalt, Vermögensaufteilung, Zugewinnausgleich, Überlassung der Ehewohnung, Haushaltsaufteilung und  Versorgungsausgleich (Rente).

Die Vereinbarung muss i.d.R. notariell beurkundet oder im Gerichtsverfahren (z.B. Scheidungstermin) protokolliert werden, um wirksam zu sein. 

Kindschaftssachen wie Sorgerecht und Umgangsrecht können auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Um verbindlich (vollstreckbar) zu sein, müssen solche Vereinbarungen vom Familiengericht gebilligt werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht ausreichend.

Wenn ihr noch miteinander reden könnt, solltet ihr unbeding möglichst schon im Trennungsjahr eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Das spart Kosten und schont Nerven im folgenden Scheidungsverfahren.

Wenn du mit deinem Ex-Partner die Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht alleine aushandeln willst, helfe ich dir gerne dabei mit einer struckturierten Verhandlungsplanung und/oder Verhandlungsbegleitung.

Erfahre hier, wie ich dir konkret helfen kann.

Eheverträge

Eheverträge können vor der Eheschließung und während der kompletten Ehezeit bis zur Scheidung geschlossen werden.

Es gibt nicht den Ehevertrag. Eheverträge können vielmehr ganz unsterschiedliche Regelungen enthalten, abhänig davon, was die Eheleute miteinander vereinbaren möchten.

In der Bevölkerung am bekanntesten sind Eheverträge, die das Vermögen oder das Unternehmen eines Ehepartners vor den Folgen einer Scheidung schützen.

Man kann in einem vorsorgenden Ehevertrag allerdings auch ganz andere Dinge regeln.

Ich habe mich auf die ehevertragliche Regelung eines fairen Ausgleichs von Care-Arbeit spezialisiert. Eine solche Regelung ist für alle Eheleute sinnvoll, die Erwerbsarbeit, Haushalt und Kindererziehung temporär oder grundsätzlich nicht 50/50 aufteilen können oder wollen. Ein Ehevertag bietet für diese Familienmodelle eine faire Möglichkeit, die Familienresourcen aufzuteilen. Durch diesen vorsorgenden Ehevertrag wird eine gleichberechtigte Elternschaft auf Augenhöhe nachhaltig gesichert, selbst für den Fall der Scheidung.

Wenn du zugunsten eures gemeinsamenen Kinderwunschs planst, beruflich küzer zu treten, solltest du mit deinem Partner unbedingt einen fairen Ausgleich und/oder eine Anschubhilfe für den Wiedereinstieg verhandeln. Hierbei helfe ich dir gerne mit einer struckturierten Verhandlungsplanung und Verhandlungsbegleitung.

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Birte Strack - Kanzlei für Familienrecht

Gerichtliche Vertretung

Ich vertrete dich vor den Familiengerichten in Grünstadt, Rockenhausen, Kaiserslautern, Worms, Bad Dürkheim, Neustadt an der Weinstraße, Alzey, Frankenthal, Ludwigshafen am Rhein, Landau in der Pfalz, Speyer, Mainz und an den jeweils in zweiter Instanz zuständigen Oberlandesgerichten Zweibrücken und Koblenz. In vielen Fällen ist aber auch eine weitere Anreise möglich.

 

Einvernehmliche Scheidung online

Bei deiner einvernehmlichen Scheidungen vertrete ich dich grundsätzlich deutschlandweit. Mittlerweile ist an vielen Gerichten eine reine Online-Scheidung möglich, d.h. sowohl die anwaltliche Beratung als auch der spätere Scheidungstermin vor dem Familiengericht werden online als Video-Call durchgeführt.

 

Kostentransparenz ist mir wichtig.

Kostenloser Erstkontakt

Der Erstkontakt ist immer mit mir persönlich und für dich kostenlos. In der Regel telefonieren wir miteinander. Manchmal reicht eine E-Mail. Bei komplexeren Fällen schlage ich dir einen Termin für einen Video-Call vor. Der Erstkontakt ist keine Rechtsberatung. Du weißt danach aber, ob eine Rechtsberatung in deinem Fall zurzeit Sinn macht und ob wir persönlich miteinander arbeiten wollen.

Beratungsauftrag, außergerichtliche Vertretung, Vertragsgestaltung  

Die Beratung und außergerichtliche Vertretung rechne ich nach tatsächlichem Zeitaufwand ab. Mein Stundensatz beträgt 238,00 Euro inkl. MwSt. Für viele Konstellationen, wie z.B. Trennungsberatung, biete ich Pauschalen zu reduzierten Stundensätzen an. Bei einem hohen Verfahrenswert berechne ich als Ausgleich für mein erhöhtes Haftungsrisiko einen Zuschlag zum Stundensatz.

Den Unterschied zwischen Erstberatung, Beratung, Vertragsgestaltung und außergerichtlicher Vertretung erkläre ich hier.

Vertretung in Gerichtsverfahren

In den meisten Verfahrensarten zum Thema Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich und generell Vermögensauseinandersetzung kann ich dich zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vertreten. Diese Gebühren dürfen nach § 4 RVG von keinem Anwalt und keiner Anwältin unterboten werden. Du bekommst bei mir also „den besten Preis“ und eine persönliche Betreuung.

Bei Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht ist es oft sinnvoll, mehr Zeit in ein Verfahren zu investieren als die gesetzliche Gebührenordnung vorsieht. Diese Verfahren rechne ich deshalb auf Stundenhonorarbasis ab, wobei mindestens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind. Mein Stundenhonorar beträgt 238,00 Euro inkl. MwSt. Um kostentransparent zu bleiben, bekommst du von mir regelmäßig eine Stundenaufstellung.

Konkrete Rechenbeispiele zu den Kosten findest du hier.

Vorschuss

Nach der Beauftragung stelle ich eine Vorschussrechnung. Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens mit meinem endgültigen Honoraranspruch verrechnet.

Wenn durch mich Verfahrenskostenhilfe erst noch beantragt werden muss, verlange ich in manchen Fällen ebenfalls einen Vorschuss. Der Vorschuss wird auf die Verfahrenskosten angerechnet, d.h. du bekommst diesen Vorschuss regelmäßig nicht zurück. Falls das für deinen Fall relevant ist, klären wir die Details dazu beim Erstkontakt.

Rechtsschutzversicherung

Familienrecht wird von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht abgedeckt. Viele Versicherungen bezahlen aber zumindest eine Erstberatung, wenn es in der gleichen Angelegenheit bei dieser Erstberatung bleibt.

Welche Kosten deine Versicherung übernimmt, solltest du am besten schon im Vorfeld direkt mit deiner Versicherung klären. Meine Rechnung über eine Erstberatung kannst du ggf. bei deiner Versicherung einreichen und mein Honorar ersetzt bekommen.

Beratungshilfe

Rechtsanwält*innen sind im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten gesetzlich dazu verpflichtet, an bedürftige Personen Beratungshilfe zu leisten. Einen Berechtigungsschein kannst du dir bei deinem Amtsgericht ausstellen lassen. Alle Informationen zur Antragstellung findest du z.B. hier.

Wenn du Beratungshilfe in Anspruch nehmen darfst, zahlst du 15 Euro inkl. MwSt. selbst. Für die Beratung rechne ich weitere 38,50 Euro netto und für die außergerichtliche Vertretung weitere 55,00 Euro netto mit der Staatskasse ab. Diesen Betrag bekomme ich nur einmal, egal wie viel Zeit ich investiere. Das Antragsformular findest du hier.

Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe heißt beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe oder kurz VKH.

Wenn aufgrund deiner Lebensumstände ein Anspruch auf VKH infrage kommt, stelle ich den Antrag bei Gericht für dich. Obwohl ich Verständnis für die finanzielle Lange habe, muss ich manchmal trotzdem vor Antragstellung einen Vorschuss verlangen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ich die Erfolgsaussichten einer Verteidigung noch nicht einschätzen kann oder die Regelvergütung von der Verfahrenskostenhilfe nur teilweise bezahlt wird. Ob ich deinen Fall ohne Vorschuss übernehmen kann, besprechen wir beim kostenlosen Erstkontakt.

Die VKH finanziert zunächst die Gerichtskosten. Außerdem zahlt die VKH für mein Anwaltshonorar im Gerichtsverfahren, soweit es noch nicht durch den Vorschuss bezahlt ist. Die Kosten der Gegenseite sind über die VKH nicht gedeckt.

Verfahrenskostenhilfe kann mit und ohne Rückzahlung gewährt werden. Die Voraussetzungen werden vom Gericht in regelmäßigen Abständen neu überprüft. Weitere Informationen zur VKH gibt es hier.

Die neusten Beiträge in meinem Blog:

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In meinem Instagram Feed beziehe ich Stellung zu den Themen finanzieller Care-Ausgleich, Unterhalt, faire Eheverträge und gleichberechtigte Elternschaft.

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Birte Strack

Instaprofil: familienrecht.gleichberechtigt